Das aktualisierte Definitionenhandbuch des Gesundheitsministeriums wurde in der Novelle der ÄAO 2015 nun veröffentlicht:
RIS – BGBLA_2026_II_224 – Bundesgesetzblatt
Die entsprechenden Leistungszahlen können seitens des BMASGPK abgefragt werden werden. Damit können ab sofort und offiziell die Abteilungen für Notfallmedizin das Ansuchen auf Spezialisierungsstätte bei den Landesgesundheitsbehörden stellen. Das Definitionenhandbuch ist gesetzlich erforderlich um die Leistungszahlen von Ausbildungsstätten bezüglich beantragter Ausbildungsstellen darzustellen.
Die Anerkennung durch die Landesgesundheitsbehörde nimmt dann auch noch etwas Zeit in Anspruch, allerdings ist nach § 11b Abs. 7 ÄrzteG eine rückwirkende Anerkennung der Ausbildung bis zu einem Jahr möglich. Es zahlt sich also aus möglichst bald die Spezialisierungstellen zu beantragen damit die strukturierte Ausbildung in klinischer Notfallmedizin auch bei uns nun Realität wird.
Sollten Sie Unterstützung bei der Antragstellung für die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Spezialisierung benötigen, sind wir als ihre Fachgesellschaft gerne unter contact(at)aaem.at behilflich.
